Dienstreise
Eine Dienstreise liegt vor, wenn jemand aus beruflichen Gründen vorübergehend außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte und außerhalb seiner Wohnung tätig ist.
Reisekosten
Die Erstattung der Reisekosten ist üblicherweise in Kollektiv- bzw. Tarifverträgen oder einer Betriebsvereinbarung geregelt. Dem Arbeitnehmer werden Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand ("Spesen") sowie sonstige Aufwendungen ersetzt. Im öffentlichen Dienst und bei vielen anderen Arbeitgebern sind für die Mehrkosten am Zielort feste Tagessätze (vulgo "Diäten") definiert, die sich nach dem durchschnittlichen Aufwand im jeweiligen Land und teilweise nach der Dienststellung richten. Gegen Nachweis wird meist auch eine begründete Überschreitung dieser Sätze abgegolten.
Die Fahrtkosten selbst werden i.a. mit der Bahnfahrt zweiter Klasse oder nach gefahrenen Kilometern verrechnet; für Flugreisen sind die Regelungen hingegen sehr unterschiedlich. Die Abrechnung kann auch auf Basis der steuerlichen Bestimmungen vereinbart sein.
Sind die voraussichtlichen Auslagen relativ hoch, kann der Arbeitnehmer einen Vorschuss zu den Reisekosten verlangen.
Steuerlich werden bei einer länger dauernden Auswärtstätigkeit meist nur ein bestimmter Zeitraum als Dienstreise anerkannt. Nach Ablauf dieser Frist (in Deutschland drei Monate, im österr. Steuerrecht teilweise kürzer) wird der Ort der auswärtigen Tätigkeit als neue regelmäßige Arbeitsstätte angesehen, und die Frist beginnt von Neuem.
Für Beamte, Richter, Soldaten und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (in Deutschland) sind die Reisekosten durch das Bundesreisekostengesetz bzw. die Reisekostengesetze der einzelnen Bundesländer geregelt.
Steuerliche Behandlung
Deutschland
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat in einem Urteil vom 21. September 2009 (Az: GrS 1/06), das am 13. Januar 2010 veröffentlicht wurde,[http://www2.nwb.de/portal/content/ir/service/news/news_1093680.aspx Einkommensteuer: Abschied vom Aufteilungs- und Abzugsverbot] das sogenannte Aufteilungsverbot bei der steuerlichen Absetzung bei Dienstreisen fast vollständig aufgehoben, wenn diese gemischt veranlasst worden sind. Somit wurde es möglich, Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt getrennt aufzuteilen. Das Urteil gilt für Selbstständige und Arbeitnehmer.
Bei der Aufteilung der Aufwendungen muss es möglich sein, die jeweils zeitlichen Anteile der Dienstreise der privaten Lebensführung und dem beruflichen oder betrieblichen Anlass aufzuteilen. Weiterhin dürfen die betrieblichen Gründe für die Dienstreise anderen Gründen nicht untergeordnet sein. Es muss auch möglich sein, objektive Kriterien für die Aufteilung der Dienstreise anzugeben. Dabei dürfen private und betriebliche Motive nicht zu eng miteinander verflochten sein.
Der Senat gab in dem Urteil auch an, dass es Auswirkungen auch auf die Beurteilung anderer gemischt veranlasster Aufwendungen haben kann. Vor diesem Urteil war schon eine Aufteilung der Aufwendungen bei der Nutzung von Autos, Computern und Telefonen möglich.Joachim Jahn, Dienstreisen können jetzt auch bei privatem Nutzen steuerlich abgesetzt werden, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 14. Januar 2010
Das Aufteilungsverbot bei Dienstreisen war noch vom Reichsfinanzhof ausgesprochen worden. Die fast vollständige Aufhebung dieses Verbots stellt somit eine juristische Kehrtwende in der Rechtsprechung dar.Joachim Jahn, Dogma beseitigt, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 14. Januar 2010
Anlässe für Dienstreisen
Dienstreisen sind beispielsweise
* Fahrten zu Kunden oder Lieferanten und zu Dienstbesprechungen
* Teilnahme an fachlichen Tagungen, Kongressen, Seminaren oder zur beruflichen Weiterbildung
* Besuch von Messen und Ausstellungen im Interesse der Firma
* Exkursionen und Klassenfahrten bei Lehrkräften
* Feldarbeiten und andere Forschungsreisen bei Wissenschaftlern
* sonstige Außendienste (z. B. im Bauwesen, zur Erstellung von Gutachten, bei Beobachtungs- und Messkampagnen usw.)
* befristete Abordnungen an andere Behörden bei Beamt(inn)en oder andere Unternehmen bei Angestellten.
Mit der Neufassung der Lohnsteuer-Richtlinie 2008 entfällt in Deutschland die Unterscheidung zwischen Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit. Die unterschiedlichen Begriffe werden unter der Bezeichnung beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit zusammengefasst und vereinheitlicht.
Eine Dienstreise liegt vor, wenn jemand aus beruflichen Gründen vorübergehend außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte und außerhalb seiner Wohnung tätig ist. Die Dienstreisezeit gilt als Arbeitszeit, wenn sie in die Zeitspanne der regulären Dienstzeit fällt.
Unternehmerpflichten
Der Unternehmer ist verpflichtet, Beschäftigte welche Dienstreisen tätigen, diesbezüglich zu unterweisen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem ArbSchG ({{§|3|arbschg|juris}}) und der autonomen Vorschrift BGV A1 (Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit). Die Unterweisung muss Sicherheitsregeln beinhalten, welche durch den Beschäftigten vor Anritt der Fahrt, während der Fahrt und nach Abschluss der Fahrt zu beachten sind. Bei besonderen Risiken, z.B. dem Transport von Ladungen im PKW oder im Kleintransporter (Ersatzteile, Materialien, etc.) ist der Beschäftigte in diesen besonderen Themen zusätzlich zu unterweisen. Die Erfüllung der Pflicht kann durch Unterweisungen "Sicherheit bei Dienstreisen", "Ladungssicherung im PKW und Kleintransporter" erfolgen. Die Unterweisung muss schriftlich dokumentiert werden und darf je Beschäftigten nicht länger als zwölf Monate zurück liegen. Zudem müssen alle Dienstfahrzeuge jährlich einer UVV-Prüfung gemäß der BGV D29 unterzogen werden. Die Prüfzeugnisse müssen schriftlich vorliegen. Dies kann in den Werkstätten im Rahmen des Kundendienstes erfolgen, sofern der schriftliche Nachweis vorliegt. Über eine Gefährdungsbeurteilung ist zudem festzulegen, ob die G25-Untersuchung (Zur Beurteilung des Sehvermögens von Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal) für die Beschäftigten notwendig ist.
Siehe auch
* Kilometergeld, Kilometerpauschale,
* Werbungskosten, Betriebsausgaben
* Doppelte Haushaltsführung, Trennungszulage
* Travel-Management
Weblinks
* [http://itc-heidenheim.de/media/itc%20arbeitssicherheit%20Thema%20des%20Monats/2012/Thema%20des%20Monats%20Maerz%202012%20-%20%20Sicherheitsregeln%20und%20Pflichten%20bei%20PKW-Dienstreisen.pdf Sicherheitsregeln und Pflichten bei PKW-Dienstreisen]
* [http://www.help.gv.at/35/Seite.350000-15264.html Beschreibung Reisekosten bei der Wirtschaftskammer Österreich]
Einzelnachweise
{{Rechtshinweis}}
Kategorie:Individualarbeitsrecht (Deutschland)Kategorie:Steuerrecht
Business trip
fa:مأموریت کاری
Déplacement professionnel
nl:Zakenreis
pl:Podróż służbowa
ru:Командировка
sv:Tjänsteresa
Text und Bilder dieses Beitrags stammen aus dem Artikel Dienstreise der freien Enzyklopädie Wikipedia und stehen unter der GNU Free Documentation License. Die Liste der Autoren ist in der Wikipedia unter dieser Seite verfügbar, der Original-Artikel lässt sich hier bearbeiten.